Der sogenannte Überleitungsvertrag von Berlin von 1990

Okt 30, 2021 Uncategorized

Der sogenannte Überleitungsvertrag von Berlin ist eine besondere juristische Delikatesse, weshalb es sehr verwundert, daß dieses Übereinkommen nicht nur der Öffentlichkeit, sondern selbst angehenden Juristen an den BRD angeschlossenen Universitäten, verschwiegen wird.

In Artikel 2 heißt es dort:
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 02.10.1990 (BGBl. 1990 Teil 11 Seite 1274 ff.
Die Formulierung in oder in Bezug auf Berlin ist dabei von besonderer Bedeutung. Da alle besatzungsrechtlichen Verfügungen sämtlich in Berlin getroffen und verkündet worden sind, bleiben damit auch alle, nicht nur Berlin, sondern auch das übrige Deutschland betreffenden Rechte der Alliierten in Kraft.
Dies war ja schließlich der Sinn der Aufteilung der Reichshauptstadt Berlin unter den Besatzungsmächten. Durch diese Aufteilung konnten sie von der Reichshauptstadt aus gemeinsam die oberste Regierungsgewalt über das gesamte Territorium des Deutschen Reiches ausüben.
Soviel zur immer wieder behaupteten Lüge, mit den Verträgen von 1990 sei die BRD zu einem souveränen Staat geworden.

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