Der neue Artikel 146 des Grundgesetzes.

Im Verlaufe der Ereignisse von 1990 wurde auch der Artikel 146 in dem seit 1949 die Möglichkeit einer verfassungsmäßigen Ordnung im Besatzungsgebiet offen gehalten worden ist, einer Änderung unterzogen.

Der frühere Wortlaut bis 1990 lautete:

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Artikel wurde jedoch im Jahre 1990 geändert. Hier nun der aktuelle Wortlaut (mit Kennzeichnung der Satzeinschiebung):

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Was soll uns diese Änderung des Art. 146 des „Grundgesetzes“ sagen?

Übersetzen wir diesen Text in die Sprache der „BRD“-Vertreter, die immer wieder behaupten, das „Grundgesetz“ sei eine Verfassung.

Dann lautete dieser Artikel 146:
„Diese „Verfassung“, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands (das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937.) Für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Mit diesem Satz bringen die Drahtzieher des BRD Systems nur zum Ausdruck, ,daß das „Grundgesetz“ eben nicht in freier Selbstbestimmung beschlossen worden ist. Damit widersprechen sie sich hinsichtlich ihrer Aussagen in der Präambel selbst.

Unzweifelhaft kann dem Artikel 146 „GG“ jedoch entnommen werden, daß das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Die „Verfassung der „DDR“ von 1949″ wurde vom gesamten Deutschen Volk (nach nationalsozialistischer Definition) in freier Selbstbestimmung beschlossen. Das Grundgesetz hat somit nach seinen eigenen Regeln bereits spätestens am 07.10.1949 seine Gültigkeit verloren.