Um die Situation in und um Deutschland zu verstehen, bedarf es Kenntnis des Aufbaus des internationalen Rechtssystems.
Daher gilt, daß eine unterlegene Rechtsebene sich aus einer übergeordneten Ebene ergibt, also darin erwähnt oder genehmigt ist von der genehmigenden Ebene abhängt, mit deren Wegfall also erlischt und dem Sinn oder Wortlaut einer übergeordneten Ebene nicht widersprechen darf.
Die Ebenen des Kriegsrechts (2. / 3.) sind an den fehlenden Frieden gebunden.
Sie sind daher völkerrechtlich anzuwenden,
- solange ein äußerer und innerer Friede nicht besteht (Waffenstillstand o.ä. ist nicht ausreichend),
- völkerrechtlich verbindliche, krigesbegründete oder -begründende Freundschafts-, Beistands- oder Militärpakte oder -Bündnisse weiterbestehen,
- oder ein unterzeichneter, gültiger Friedensvertrag nicht in Kraft getreten ist.
Der Wegfall einer untergeordneten Ebene verweist an die übergeordnete.
Die rechtliche Zuständigkeit wird automatisch auf die nächsthöhere Ebene übertragen, wenn
- die untergeordnete Rechtsebene sachlich nicht zuständig oder rechtlich nicht zulässig ist,
- die untergeordnete Rechtsebene suspendiert ist,
- oder die untergeordnete Ebene aufgehoben oder ihr Geltungsbereich weggefallen ist.
Die Rechtsebenen werden im Folgenden in der Reihenfolge definiert:
- BEZEICHNUNG DER RECHTSEBENE,
- Über- und Unterlegenheit gegenüber den anderen Rechtsebenen
- Grundlage: Nachweis des jeweiligen Gesetzestextes, Fundstelle
- im definierten Geltungsbereich gültig bzw. in Kraft seit [Datum],
- Anmerkungen und Besonderheiten,
- räumlicher Geltungsbereich,
- oberste Instanz bzw. oberster Befehlshaber (bei Militärgesetzen)
Erste und oberste Rechtsebene:
Das VÖLKERRECHT
unterliegt: nichts – überwiegt: 2. SHAEF – 3. MilReg – 4. Reichsverf. – 5. LänderG. – 6. Ordnungsm (GG)
- Grundlage: die zwölf Haager Friedensabkommen von 1907,
- vom Deutschen Reich 1910 ratifiziert
- davon sehr bekannt: HFA Nr.3, die „Haager Landkriegsordnung (HLKO)“
- Geltungsbereich: weltweit in allen Unterzeichnerstaaten
- Oberste Instanz: Internationaler Gerichtshof, Den Haag, Niederlande
Zweite Rechtsebene
Das KRIEGSRECHT DES HAUPTSIEGERS
unterliegt: 1.Völkerr. – überwiegt: 3. MilReg – 4. Reichsverf. – 5. LänderG. – 6. Ordnungsm.(GG)
- Grundlage: die SHAEF*-Gesetze von März 1944
- im Deutschen Reich in Kraft seit 09.05.1945, Hauptsieger: USA
- SHAEF: Supreme Headquarters o.t. Allied Expedition Forces
- Geltungsbereich: 47 Staaten der Erde, aufgezählt in SHAEF-Gesetz Nr. 3
- Oberste Instanz: Admiral James G. Stavridis, US-eucom, Stuttgart
Dritte Rechtsebene
Das BESATZUNGSRECHT DER EINZELNEN BESATZUNGSMACHT
unterliegt: 1. Völkerr.- 2. SHAEF – überwiegt: 4. Reichsverf. – 5. Länderges. – 6. Ordnungsm.(GG)
- Grundlage: die US- / GB-/ F- Militärregierungsgesetze, die SMAD-Befehle
- im Deutschen Reich in Kraft seit 1946
- SMAD: Sowjetische Militär-Administration Deutschland
- Geltungsbereich: die jeweilige Besatzungszone und der jeweilige Berliner Sektor
- Oberste Instanz: die US- / britische / russische / französische Militärkommandatur
Vierte Rechtsebene:
Die URSPRÜNGLICHE GESETZGEBUNG DES BESIEGTEN STAATES
unterliegt: 1.Völkerr. – 2. SHAEF – 3. MilReg – überwiegt: 5. Länderges. – 6. Ordnungsm.(GG)
- Grundlage: im DR die Reichsverfassung in der bereinigten Fassung vom 22.05.1949
- im Deutschen Reich vollumfänglich in Kraft seit Mittwoch, 18.07.1990, 0.00 Uhr
- wiedererrichtet 1987, geändert zuletzt 2007
- Geltungsbereich: das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937
- Oberste Instanz: die Reichsregierung in der Reichshauptstadt Groß-Berlin
Fünfte Rechtsebene:
Die URSPRÜNGLICHE GESETZGEBUNG DER LÄNDER DIESES STAATES
unterliegt: 1. Völkerr. – 2. SHAEF – 3. MilReg – 4. Reichsverf. – überwiegt: 6. Ordnungsm.(GG)
- Grundlage: im DR das Staats- bzw. Verwaltungshandbuch der 17 Reichsländer
- in Kraft ab der Landesgründung (Freistaaten Preußen und Bayern bereits existent)
- einige Provinzen gehören zu anderen Reichsländern (etwa Hessen-Nassau zu Preußen)
- Geltungsbereich: die Reichslandesgrenzen von 1937
- Oberste Instanz: die jeweilige Landesregierung
Sechste und unterste Rechtsebene:
Die ORDNUNGSMITTEL FÜR BESETZTES GEBIET
unterliegt: 1. Völkerr. – 2. SHAEF – 3. MilReg – 4. Reichsverf. – 5. LänderG. – überwiegt: nichts
- Grundlage: lt. Art. 43 HLKO: das Grundgesetz für die BRD und die Verfassung der DDR
- in Kraft seit 1949 bis zur Aufhebung beider zum 18.07.1990, 0.00 Uhr
- das GG für die BRD war zu keiner Zeit eine Verfassung und ist nicht Teil des Völkerrechts
- die Verfassung der DDR hatte trotz ihres Namens keinen Verfassungsrang (!)
- Geltungsbereich: BRD (außer Bayern und Berlin-West) / DDR (außer Berlin (-Ost)
- oberste Instanz: Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht (bis 18.07.1990)
- bzw. SED-Chef, Volksgerichtshof (bis 18.07.1990)