Von BRD Vertretern, „Politikern“ und in Schulen des BRD Systems wird immer wieder behauptet, das Deutsche Reich sei durch diverse Ereignisse „verschwunden“ beziehungsweise,
- mit der militärischen Niederlage der Wehrmacht im Jahre 1945,
- mit der Gründung der „BRD“ und der „DDR“ im Jahre 1949,
- mit dem Grundlagenvertrag zwischen der „BRD“ und der „DDR“ im Jahre 1972,
- mit dem Beitritt der „BRD“ und der „DDR“ zur UNO im Jahre 1973,
- mit dem „Einigungsvertrag“ zwischen der „BRD“ und der „DDR“ im Jahre 1990,
- mit dem sogenannten „2+4-Vertrag“ aus dem Jahre 1990.
Zum besseren Verständnis ist folgendes voranzustellen:
Das Völkerrecht, insbesondere das Kriegsvölkerrecht in Gestalt der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention, sieht im Falle einer militärischen Niederlage das Verschwinden des unterlegenen Staates grundsätzlich nicht vor.
Es gibt völkerrechtlich nur drei Möglichkeiten, einen Staat zum „Verschwinden“ zu bringen:
- der oberste Souverän des Staates (also das Staatsvolk oder der Monarch) entscheidet in freier Selbstbestimmung, daß der Staat aufhört zu existieren,
- nach einer militärischen Niederlage wird das gesamte Staatsvolk bis auf den letzten einzelnen Staatsangehörigen verschleppt oder umgebracht,
- nach einer militärischen Niederlage wird das gesamte Staatsgebiet vollständig annektiert (von den Siegerstaaten einverleibt).
Eine Annexion würde bewirkten, daß die Staatsangehörigen des annektierten Staates eine neue Rechtsstellung zuerkannt bekommen müssen. Sie müßten dann Staatsangehörige des annektieren den Staates werden, selbstverständlich mit allen Rechten und Pflichten.
Eine Annexion ist jedoch von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges ausdrücklich nicht praktiziert worden.
Bereits im Londoner Protokoll vom 12.09.1944 wurde von ihnen festgelegt, daß das Gebiet des Deutschen Reiches nicht annektiert und das Deutsche Reich nicht ausgelöscht wird, sondern lediglich innerhalb seiner Grenzen vom 31.12.1937 in Besatzungszonen eingeteilt, und ein besonderes Berliner Gebiet geschaffen wird
Die Existenz des Staates Deutsches Reich ist mit Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und 2BvR373/83) und mit dem Militärgesetz Nr. 52 unwiderruflich festgestellt. Da die Artikel 53 und 107 der UN-Charta („Feindstaatenklausel”) immer noch gelten und die OMF-BRD (Organisationeiner Modalitätder Fremdherrschaft,
Carlo Schmid) keinen längst fälligen Friedensvertrag mit den Siegermächten des I. Weltkrieges unterzeichnen darf, kann nur eine vom Volk legitimierte handlungsfähige Regierung des Deutschen Reiches den Friedensvertrag abschließen.
Auch in der „Berliner Erklärung vom 05.06.1945“ wurde klargestellt, daß die Besatzungsmächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernehmen, es jedoch nicht annektieren werden, und daß eventuelle Grenzänderungen in einer späteren Friedensregelung festzulegen seien.
„Die Regierungen übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland. Die Übernahme …bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands. Die Regierungen werden später die Grenzen Deutschlands festlegen.“
(„Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 05.06.1945, in: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, Seite 7-9)
Somit wird selbst von den Alliierten Siegermächten klar gesagt, daß das Deutsche Reich allein aufgrund der militärischen Niederlage nicht „untergegangen“ ist.
Die lediglich provisorische Natur des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland” kommt im Artikel 146 GG zum Ausdruck
Dort heißt es: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”
Von BRD Vertretern wird zudem gerne behauptet, mit der Gründung der „DDR“ und der BRD sei das Deutsche Reich „untergegangen“. Dies ist jedoch Unsinn, da die BRD und die DDR nicht als Staaten, sondern lediglich als Kolonialverwaltungen der Besatzungsmächte gegründet wurden. Folge-
richtig waren sie zu keiner Zeit Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Demzufolge lautet ein entsprechendes Urteil des BRD Grundgesetzgerichtes 1983:
Das Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Verfassung der DDR änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsunterganges. „
(vgl. Bvgu 2 Bi/R 373/83)
Es wird von BRD Vertretern gerne behauptet, mit dem „Grundlagenvertrag“ zwischen der BRD und der DDR im Jahre 1972 oder mit Beitritt der BRD und der DDR zur UNO im Jahre 1973 sei das Deutsche Reich untergegangen. Dies ist jedoch ebenfalls Unsinn. Die Tatsache, daß von zwei Kolonialverwaltungen, die keine Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches waren, die Außenbeziehungen neu gestaltet werden, kann natürlich nicht zu einem Untergang des Deutschen Reiches geführt haben.
Folgerichtig wurden bereits in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1973 des sogenannten „Bundesverfassungsgerichtes“ folgende Ausführungen gemacht:
Im Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland”, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets.
Die Haager Landkriegsordnung ist einer der völkerrechtlichen Verträge, die dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ übergeordnet sind.
Das besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland” war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat Deutsches Reich, obwohl dies immer wieder versucht wird, in dieser Weise darzustellen. Allenthalben mit dem 3. Reich, so wie es der Europäische Gerichtshof befunden hat. Die „Bundesrepublik Deutschland” konnte somit zu keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches antreten.
Die Regierung des Deutschen Reiches ist die einzige Instanz, die über territoriale und hoheitsrechtliche Belange des deutschen Volkes entscheiden kann und darf. Es war und ist niemals einem besatzungsrechtlichen Provisorium „Bundesrepublik Deutschland” oder des besatzungsrechtlichen Provisorium „Deutsche Demokratische Republik”
möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden,Daher ist der Vertrag über die abschließende Regelung
in bezug auf Deutschland („2+4 Vertrag“) vom 12.09.1990 ebenfalls nichtig bzw. konnte dieser durch die BRiD niemals ratifiziert werden.
Von russischer Seite wurde dieser ebenfalls nicht ratifiziert.
Es ist ein Täuschungsvertrag, an den BRiD Politiker und Bedienstete gerne glauben möchten.
Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990Teil II S. 890) ist ungültig.
Artikel 1 besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
am 03.10.1990 gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes Länder der Bundesrepublik Deutschland werden.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist jedoch bereits am 17.071990 , aufgrund der Alliierten Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, mit Wirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr MEZ durch die Alliierten aufgehoben worden (siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885, 330 vom 23.09.1990). Dadurch konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem
Zeitpunkt erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.
Deutsche Reich besitzt weiterhin die ununterbrochene Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat nur dann handlungsfähig, wenn die institutionalisierten Organe vorhanden sind. Dies haben das Bundesverfassungsgericht und andere bundesdeutschen Gerichte u.a. mit den Urteilen 2 Bvl. 6/56, 2BvF 1/73, 2 BvR 373/83, BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319 £f ); 5.85 ( 126 ); 6, 309, 336 und 363 festgestellt. Diese Urteile sind zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch durch die geänderten politischen Verhältnisse in Europa nicht hinfällig geworden.
„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus An. 16, An. 23. Art. 116 und Ani 146 GG, Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. an der der Senat festhelt.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2. 266 [277]: 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 3653]) besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings nicht handlungsfähig. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (Vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – Stenber. Seite 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches “ (vgl. Bvgu 2 BvF 1/73).
Obgleich das sogenannte „Bundesverfassungsgericht“ in Fragen des Staatsrechts üblicherweise auch mit Täuschungen und Tricks arbeitet, ist dies doch eine recht präzise Formulierung. Also im Jahre 1973 ist das Deutsche Reich noch existent!
Darüber hinaus ist eine beliebte Behauptung von BRD Vertretern, das Deutsche Reich sei mit dem 2+4-Vertrag im Jahre 1990 „untergegangen“. Worauf sie diese wahrheitswidrige Rechtsbehauptung stützen, können sie nicht belegen. Aber schauen wir selbst, was die Alliierten im „2+4-Vertrag“ zum Deutschen Reich festlegen:
In Artikel 7 legen sie fest:
Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes…
„Deutschland als Ganzes“ wurde von den Alliierten Siegermächten immer als Synonym für das Deutsche Reich verwendet, und zwar nicht nur für das Territorium des Deutschen Reiches, sondern für alle drei Elemente aus der Drei-Elemente-Lehre, also für das Territorium, das Staatsvolk und die Staatsgewalt.
Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.71990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland” an den Bürgern des Staates Deutsches Reich und deren Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung und daher schadenersatzpflichtig.
Dieser Schadenersatz ist von diesen Personen zu leisten, welche die Anordnung für einen Bescheid o.ä. unterschreiben. Die sog. Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind seit dem 18.7.1990 keine Amtspersonen mehr. Sie sind lediglich als Privatpersonen zu betrachten, welche sich anmaßen, ohne von der rechtmäßigen Regierung des Staates Deutsches Reich legitimiert worden zu sein, Bescheide und ähnliche Maßnahmen gegen Bürger des Staates Deutsches Reich durchzusetzen.
Alle seit dem 18.7.1990 von den Behörden der „Bundesrepublik Deutschland” eingeforderten Geldleistungen, Sachwerte oder Dienstleistungen sind rechtswidrig erhoben worden. Jeder Deutsche hatdas Recht und die Pflicht diese erbrachten Leistungen zurückzufordern.