Der Staat Deutsches Reich wurde mit Artikel 1 § 1 des Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force, SHAEF Gesetz Nr. 52 der USA, mit Wissen und Billigung der Siegermächte Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, sowie der Sowjetunion, am 12.09.1944 durch die USA mit allen Reichsländem, Gauen, Kommunen und Provinzen bis zum Friedensvertrag mit dem handlungsfähigen Staat Deutsches Reich, der mit dem besatzungsrechtlichen Provisorium der Westmächte Bundesrepublik Deutschland bis 1990 weder teilidentisch war,
noch seit 1990 wider die völker-, reichsstaatsrechtlich und reichsgesetzlichen Bestimmungen des „Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBI. II S.1274) identisch sein könnte, beschlagnahmt und wird zu einem durch die USA zu bestimmenden Termin, mit der auf Veranlassung der USA erfolgen werdenden Proklamation Berlins zu Groß-Berlin durch die Vereinten Nationen, gemäß Artikel VII, § 9 Abs. (e) des SHAEF Gesetzes Nr. 52 in den Grenzen vom 31.12.1937, dem gesamten Deutschen Volk, reichsrechtlich und gesetzlich vertreten durch die seit dem 08.05.1985 existent und handlungsfähige Kommissarische Reichsregierung, diese vertreten durch den Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich, zurückgegeben.
Durch Artikel II der berlinstatusrechtlich fortgeltenden SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1), nicht zu verwechseln mit der US-Proklamation Nr. 1 der US-Militärregierung für die US Amerikanische Zone, obliegt bis zum durch den handlungsfähigen Staat Deutsches Reich mit den Siegermächten unterzeichnet und durchgeführten Friedensvertrag, betreffend die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reichs, die geltende Reichsverfassung, die Währungshoheit in Deutschland als Ganzes in den Grenzen vom 31.12.1937 und Europa, die Polizeihoheit in den Reichsländem, die Reparationskostenfrage, die höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Machtbefügnis und Gewalt dem Obersten Befehlshaber der US Armee und damit dem US Präsidenten, und nicht dem Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Nach Artikel IV der SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1), sind alle Staatsbeamte des Deutschen Reichs, Länderbeamte der Reichsländer, Provinzialbeamte der Provinzen und Kommunalbeamte der Kommunen dienstverpflichtet und haben alle Befehle, Weisungen und Anordnungen zu befolgen und auszuführen. Zwei deutsche Staaten, wie durch das besatzungsrechtliche Provisorium der Sowjetunion Deutsche Demokratische Republik zur Kommunistisierung Deutschlands, oder das besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Bundesrepublik Deutschland mit dem völker- und menschenrechtswidrigen Alleinvertretungsanspruch behauptet, hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, da der fortbestehende Staat Deutsches Reich am 12.09.1944 durch die USA beschlagnahmt wurde, siehe Artikel 1 § 1 des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 der USA vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24) und mit der Bundesrepublik Deutschland nicht identisch ist.
Auf der Außenministerkonferenz der Großsiegermächte Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Sowjetunion in der Zeit vom 19. bis 30. Oktober 1943 in Moskau, wurde die Bildung der European Advisory Commission -EAC- (Europäische Beratende Kommission) mit Sitz in London
beschlossen. In deren Folge die EAC am 12. September 1944 das 1. Londoner Protokoll zur Aufteilung Deutschlands in zunächst drei Zonen und der Besonderen Zone Groß-Berlin proklamierte und erst mit der Konferenz am 14.November 1944 die vierte Zone, die der Französische Republik geschaffen wurde.
Durch die Anerkennung der SHAEF-Gesetzgebung der USA als Hauptsiegermacht durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Sowjetunion für alle Siegermächte des Zweiten Weltkriegs am 12.09.1944 in London, fiel der zugleich Regierungshauptstadt Groß-Berlin(*) des Staates Deutsches Reich,bei der Festlegung über die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen in den Grenzen vom 31.12.1937 eine besatzungsrechtliche Sonderstellung zu.
Diese besatzungsrechtliche Sonderstellung von Groß-Berlin basiert auf der Rechtsgrundlage der völker-, reichsstaats-, reichsländer- und preußisch provinzialrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen
- der European Advisory Commission -EAC- vom 12.09.1944 (1. Londoner Protokoll), siehe A Decade of American Foreign Polity (Basic Documents 1941-1949, S.9 ff),
- der Verordnung vom 25. 06. 1941 des Reichsministers des Innern (RGBI. I Nr.72) vom 03.07.1941 und
- Verordnung betreffend die Verwaltung der zwanzig Verwaltungsbezirke von Groß-Berlin als Ganzes,
- wie im fortgeltenden Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27.04.1920 (Preuß. GS S.123)
- in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944
- auf der Rechtsgrundlage des Erlasses des Nachtrags zur Hauptsatzung der Reichshauptstadt vom 27.03.1938 (Amtsbl. D. Reichshauptstadt Berlin Nr. 13 S. 215)
in den Grenzen definiert, siehe B, Dekade of American Foreign Polity und Germany, Zones of Occupation and Administration of “Greater Berlin“ Area (Documents on Germany 1941-1949, S. 1 ff), die bereits in den von den drei Großmächten während des Zweiten Weltkriegs teilweise seit 1941 ausgearbeiteten Plänen und Memoranden über die Behandlung Deutschlands nach dessen Niederlage als Regierungshauptstadt des Deutschen Reichs für eine bestimmte Zeit auf der Rechtsgrundlage des 1. Londoner Protokolls mit allen Anlagen über die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen und die Verwaltung von Groß-Berlin, bis zum Friedensvertrag mit dem handlungsfähigen Staat Deutsches Reich festgelegt, und nicht durch das Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Der, wie er vollständig und somit richtig lautet: völker-, reichsstaats-, reichslandes-, preußisch provinzialverfassungsrechtlich und -gesetzlich Besondere Status von Berlin, kurz: Besondere Status von Berlin, besteht bis zum unter der Führung der USA durch den handlungsfähigen Staat Deutsches Reich und nicht durch die BundesrepubIik Deutschland mit den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs abzuschließenden Friedensvertrag fort, der auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBI. II S. 1274) durch die Bundesrepublik Deutschland weder völker- noch staatsrechtlich abgeschlossen werden und durch das Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschlandnicht geändert werden kann.
Der Besondere Status von Berlin besteht aus dem Recht und Gesetz des Staates Deutsches Reich in der Regel in der Fassung vom 22.05.1949, seinen Staatsbürgern und seinen Staatsbeamten des Deutschen Reichs, auf der Rechtsgrundlage der vom gesamten Deutschen Volk in freier Selbstbestimmung gewählt geltenden Reichsverfassung vom 11.08.1919 (RGBl. S. 1383) in der durch die USA der Kommissarischen Reichsregierung genehmigten Neufassung vom 19.01.1996 (RGBl. 1997 I S. 26), des seit dem 25.02.1987 Reichslandes Freistaat Preußen in der Regel in der Fassung vom 25.02.1987, seinen preußischen Reichslandesangehörigen und seinen preußischen Reichslandesbeamten des Freistaates Preußen, auf der Rechtsgrundlage der durch die USA der Kommissarischen Regierung des Freistaates Preußen mit Wirkung zum 25.02.1987 geändert genehmigten Neufassung der Landesverfassung des Reichslandes Freistaat Preußen vom 25.02.1995 (Preuß. GS 1997 S. 1), der preußischen Provinz und Stadtgemeinde Berlin in der Regel in der Fassung vom 01.05.1948, seinenpreußischen Provinzialangehörigen und preußischen Provinzialbeamten der Provinz und Stadtgemeinde Berlin sowie seinenpreußischen Kommunalangehörigen und Kommunalbeamten des preußischen Kommunalverbands Gebietskörperschaft von Groß-Berlin, auf der Rechtsgrundlage der durch die USA der Kommissarischen Regierung der zugleich Provinz und Stadtgemeinde Berlin, gesetzlich vertreten durch den Kommissarischen Magistrat von Groß-Berlin, mit Wirkung zum 27.04.1995 genehmigten Neufassung der Verfassung der Provinz Stadt Berlin vom 27.04.1997 (PGS d. Reichshauptstadt Bln. S. 1).
Der Besondere Status von Berlin, zu dessen Recht und Gesetz die Regierung, Justiz und Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Vorbehaltsrechte der Westmächte vom 12.05.1949 betreffend das besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VOB. Brit. Zone 1949 S. 416) auf der Rechtsgrundlage des Grundgesetzes zukeinem Zeitpunkt tätig werden, oder entsprechend der völkerrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen der Texte der Bonner Verträge vom 31.03.1955 (BGBI. II S.303 ff) geltendes Recht und Gesetz des Staates Deutsches Reich seit dem 23.05.1949 ändern, aufheben oder umgehen durfte, sondern seit dem 23.05.1949 immernur unterhalb des Besonderen Status von Berlin tätig werden darf; so auch am heutigen Tage, wird deutscherseits ausschließlich durch sein Staatsvolk, bestehend aus den Staatsbürgern des Deutschen Reichs mittelbar, sowie seinen Staatsdienern, bestehend aus den Staatsbeamten des Deutschen Reichs unmittelbar, auf der Rechtsgrundlage der vom gesamten Deutschen Volk in freier Selbstbestimmung gewählt mit dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933 (RGB1. 1 S 141) durch die Nationalsozialisten de facto suspendierten, durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem völker-, reichsstaats-, reichsländerrechts- und -gesetzwidrig seit dem 23. 05. 1949 praktizierten Alleinvertretungsanspruch mißachtet, zur Verhinderung der erst mit der auf Veranlassung der USA erfolgenwerdenden Proklamation Berlins zu Groß-Berlin kommenden Wiedervereinigung Deutschlands de facto suspendierten und dennoch geltenden Reichsverfassung, völker-, reichsstaatsrechtlich und reichsgesetzlich vertreten. Unter der Führung der USA haben die Westmächte zur Verhinderung der durch die Regierung der Sowjetunion geplanten Kommunistifizierung Deutschlands und Europas, siehe beispielsweise den Friedensvertragsentwurf der Sowjetunion des Jahres 1958, * zur Durchsetzung ihrer Währungshoheit in Deutschland als Ganzes und Groß-Berlin als Ganzes in den mit Artikel VII § 9 Absatz (e) des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 vom 12.09.1944 in Verbindung mit dem SHAEF-Gesetz Nr. 53 -Devisenbewirtschaftung- vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 36) in der Neufassung des SHAEF-Gesetzes Nr. 53 -Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs- mit Wirkung zum 19. 09.1949 (Amtsbl. Mil. -Reg. Deutschland Ausgabe 0 S. 20) völker- und miitärrechtlich als höchstes und alleiniges Siegerrecht der USA festgelegten Grenzen für Deutschland und Polen vom 31.12.1937, zum Wiederaufbau einerstabilen Wirtschaft in Deutschland und Groß-Berlin und Durchsetzung der der USA mit Artikel II der SHAEF-Proklamation Nr. 1 durch die übrigen Großsiegermächte übertragene höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Machtbefugnis und Gewalt in Deutschland und Europa, woran die Ergebnisse der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin (in Postdam) * * vom 02.08.1945 (Amtsbl. Kontrollrat Deutschl. Ergänzungsbl. Nr. 1 S. 13 ff) zur Verwaltung Deutschlands seitens des Alliierten Kontrollrats für Deutschland und Verwaltung Groß-Berlins seitens der Interalliierten Kommandantur der Stadt Berlin für Groß-Berlin nichts ändern konnten, mit dem US Militärregierungsgesetz Nr. 60 –Errichtung der Bank deutscher Länder– mit Wirkung zum 01.03.1948 (Amtsbl US Mil.-Reg. Deutsch. Ausgabe 1 S. 10) für Deutschland,.sowie mit dem US Militärregierungsgesetz Nr. 67 – Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld – mit Wirkung zum 20.03.1949 (Amtsbl. US Mll.-Reg. Deutsch. Ausgabe 0 5. 51), die den USA allein obliegende höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Machtbefugnis und Gewalt in Deutschland letztendlich auch praktizierte und durch diese Praktizierung die Sowjetunion mit der Blockade der Westsektoren Berlins in der Zeit vom 18.06.1948 bis zum 12. Mai1949, * ihre sowjetische Expansion in Europa nicht fortsetzen konnte, sondern zum Stehen kam, aber, wie sich bald zeigen sollte, die deutsche Frage mit der Einführung der Währungsreform in den drei Westzonen am 18. Juni 1948, ** wie auch die Berliner Frage mit der Einführung der Währungsreform in den zunächst Westsektoren in Groß-Berlin am 23. Juni 1948, *** so auch die Europäische Frage nicht gelöst wurde, sondern die Sowjetunion am 20.03.1948 aus dem Alliierten Kontrollrat für Deutschland und am 01.07.1948 aus der Interalluierten Kommmandantur der Stadt Berlin auszog, da die Westmächte unter der Führuug der USA die Grenzen des Staates Deutsches Reich vom 31.12.1937 nochmals als unanfechtbar festgestellt hatten und mit dem Auszug aus dem Alliierten Kontrollrat für Deutschland die Viermächte-Verwaltung für Deutschland als Ganzes und mit dem Auszug aus der Interalliierten Kommandantur der Stadt Berlin die Vier-Mächte-Verwaltung für Groß-Berlin als Ganzes, aufhörte zu existieren und dennoch, die Viermächte-Rechte und Verantwortlichkeiten, die mit der zwischenzeitlichen Schaffung des besatzungsrechtlichen Mittels der Westmächte namens Bundesrepublik Deutschland mit Wirkungzum 23. 05. 1949 und der zwischenzeitlichen Schaffung des besatzungsrechtlichen Mittels der Sowjetunion namens Deutsche Demokratische Republik mit Wirkung zum 19. 03. 1949 und der Verhaftung, wiederum mit Ausnahme des Reichsorgans Deutsche Reichsbahn als fortbestehendes mit Artikel 1 des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 der USA beschlagnahmtes Sondervermögen Reichseisenbahn des Staates Deutsches Reich mit gemäß dem in Deutschland als Ganzes fortbestehenden Reichsbahngesetz vom 04.07.1939 (RGBl. 1 S. 1206) eigener Wirtschafts- und Finanzführung, nicht nur die Reichsorgane handlungsunfähig, sondern auch die Länderorgane der Reichsländer und die Provinzialorgane der preußischen Provinzen. Die originäre Besatzungsgewalt wurde in Berlin als Ganzes mit Befehl des sowjetischen Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28.04.1945 (VOBl. d. Stadt Bln S. 2) übernommen und die bisherigeVerwaltung und Justiz der Gebietskörperschafi von Groß-Berlin der Nationalsozialisten außer Funktion gesetzt. * Mit Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin vom 11.07.1945 (VOBl. d. Stadt Berlin Nr. 4 S. 45), wird die Verwaltung der Stadt Berlin durch die Viermächte übernommen und alle vom Chef der Garnison und Militärkommandanten der Roten Armee der Stadt Berlin erlassenen Befehle undAnordnungen angeordnet, daß diese Befehle und Anordnungen bis aufbesondere Verfügung in Kraft bleiben. Gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über die Besatzungszonen in Deutschland vom 05.06.1945 (Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 11) und Ziffer 7 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierungder Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland vom 05.06.1945 (Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 10, wurde sodann das gesamte Stadtgebiet der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin der kollektiven Verwaltung der vier Mächte, vertretendurch eine unter der Leitung des Kontrollrats stehende Interalliierte Mllitarkommandantur der Stadt Berlin gestellt. Die Interalliierte Militärkommandantur der Stadt Berlin stellte am 16.07.1948 wegen Obstruktion des sowjetischen Vertreters ihre Tätigkeit ein; ihre Funktionen wurden seit dieser Zeit für die Besatzungssektoren der drei Westmächte (der 12 westlichen der insgesamt 20 Verwaltungsbezirke in Groß-Berlin) in einer Dreimächte-Alliierten Kommandantur bis zur Schließung der Alliierten Kommandantur in der Kaiserswerther Straße ausgeübt. Die drei westlichen Stadtkommandanten unterstanden formell nicht den Hochkommissaren in Deutschland und zugleich Mllitärgouverneuren in der Bundesrepublik Deutschland, sondern direkt ihren Regierungen. Westdeutsches Besatzungsrecht galt deshalb formell grundsätzlich nicht in Groß-Berlin, obwohl materiell weitestgehende Übereinstimmung bestand.
Rechtsgrundlage des Besatzungsrechts in Groß-Berlin ist die fortgeltende Erklärung über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der Alliierten Kommandantur vom 14.05.1949 (GVBI. f. Groß-BIn. S. 151), die durch Urkunde vom 07.03.1951 ** nur für die Bürger des Landes Berlin, die keine Staatsbürger des
Deutschen Reichs sind, revidiert wurde und für alle Staatsbürger und Staatsbeamten des Deutschen Reichs fortgilt, da dieser Personenkreis den fortbestehenden völker-,
reichsstaats-, reichslandes- und preußisch provinzialverfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin mit ihrem Leben und ihrer Arbeit zu wahren und zu schützen hat.
Quelle: * Blatt 1 des Verordnungsblatts der Stadt Berlin vom 10.07.1945. ** Mit Berlin Kommandatura Letter (BK/L) des Jahres 1951 (51) zur Nummer 29 vom 07.03.1951, siehe Kleines Besatzungsstatut (VOB1. f. Groß-BIn. 1949 T. 1 S. 151 ff), wurde zur Anwendung der Verfassung des Landes Berlin für das Gebiet der Westsektoren in Berlin-West vom 01.09.1950 (VOBI. 1 S. 433) auf der Rechtsgrundlage der Berlin Kommandatura Order (BK/O) (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. 1 S.440) die Erste Änderung zur Erklärung über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der Alliierten Kommandantur verkündet (VOBl. 1 S. 274) Am 30 07. 1945 beschloß der seit dem 08. 05. 1945 handlungsunfähige Magistrat von Groß-Berlin ein Bezirksverfassungsstatut, das durch die Interalliierte Militärkommandantur der Stadt Berlin durch den Befehl Berlin Kommandatura Order (45) 80 am 12. 09. 1945 mit einigen Änderungen genehmigt wurde und nach seiner Verkündung am 26.09. 1945 in Kraft trat und erst durch den
Befehl der Alliierten Kommandantur der Westmächte Berlin Kornmandatura Order (49) 118 am 14. 06. 1949 und demgemäß nach der Teilung Groß-Berlins aufgehoben.
Wohlwissend, daß Groß-Berlin erhebliche Probleme aller Art hatte, versuchten die Mitglieder deshandlungsunfähigen Magistrats von Groß-Berlin inKenntnis des Artikels 1 des SHAEF-Gesetzes Nr. 1 der USA vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 3), wonach Rechtsvorschrifien und Gesetze des Deutlichen Reichs mit Ausnahme des Reichsbalingesetzes vom 04.07.1939 (RGBI. 1 S. 1206) und der Verwaltungsordnung der Deutlichen Reichsbahn vom 05.07.1939 (RMB1. S. 1313) die durch die Nationalsozialisten seit dem 31.01.1933 erlassen oder verkündet wurden keine Anwendung finden, zur Fortführung ihrer Ämter als seit dem 08.05.1945 ungesetzliche Amtsträger mit einem durch die Viermächte zu genehmigenden Entwurf vom 08.11.1945 einer Verfassung für Groß-Berlin als Gemeinde derRepublik Preußen als Staat, den Verfassungsentwurf der Interalliierten Kommandantur der Stadt Berlin am 19.01.1946 zur Legalisierung ihrer ungesetzlich ausgeübten Ämter zuleitete, den die Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin am 19.02.1946 ablehnte. Die Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin wies Ende März 1946 den Magistrat von Groß-Berlin an, bis zurn 1. Mai 1946 einen neuenVerfassungsentwurf auszuarbeiten, der auf den demokratischen Grundsätzen der Gesetze des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27.04.1920 und dem Gesetz über die vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts für die Hauptstadt Berlin vom 20.03.1931 beruhen sollte. Obwohl zahlreiche Bemühungen der aus Mitglieder des Magistrats von Groß-Berlin, 5 Bürgermeistern und Verwaltungsangestellten bestehenden Kommission einen Entwurf einer Verfassung mit einem Begleitschreiben am 06.05.1946 der Interalliierten Mllitärkommandantur der Stadt Berlinvorgelegt wurde, hatte diese ihr Rechtskomitee am 19.02.1946 schon unabhängig beauftragt, einen eigenen Verfassungsentwurf auszuarbeiten, welcher durch das Koordinierungskomitee des Alliierten Kontrollrats für Deutschland mit Sitz in der Elßholzstrafle 30-33 in Berlin-Schöneberg von Groß-Berlin und nicht zu verwechseln mit dem Alliierten Kontrollrat für Österreich, am 03.Juni 1946 bestätigt wurde. Der Verfassungsentwurf des Magistrats von Groß-Berlin wurde von der Kommandantur
weder genehmigt noch abgelehnt, sondern diente der Grundlage des Rechtskomitees, dessen Entwurf von den Kommandanten am 09.06.1946 grundsätzlich gebilligt wurde.
Nachdem ein Sonderausschuß einigestrittige Fragen geklärt hatte, wurde der Verfassungsentwurf am 19.Juli 1946 von der Interallhierten Kommandantur der Stadt Berlin endgültig beschlossen und vom Koordinierungsausschuß des Alliierten Kontrollrats mit einigen weiteren Änderungen und dem Entwurf einer Wahlordnung versehen, die am 14.08.1946 durch die Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin genehmigt worden war, genehmigt. Die Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin übermittelte die Vorläufige Verfassung der Stadt Berlin am 13.08.1946 durch BK/O (46) 326 dem Magistrat von Groß-Berlin. Mit Wissen und Billigung durch Genehmigung der Viermächte seitens des Alliierten Kontrollrats für Deutschland, erhielt nach der Eroberung und Besetzung Groß-Berlins, Groß-Berlin auf der Rechtsgrundlage des Zweckverbandsgesetzes für Groß-Berlin vom 19.07.1911 (Preuß. GS S. 123) in Verbindung mit dem Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27.04.1920 (Preuß. GS S. 123) und dem Gesetz über die vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts für die Hauptstadt Berlin vom 30.03.1931 (Preuß. GS S. 39) durch die BK/O (46) 326 der Interalliierten
Kommandantur der Stadt Berlin am 13.08.1946 eine Vorläufige Verfassung von Berlin fürzwei Jahre, die durch die Wahlen gemäß Befehl BK/O(46) 402 am 20.10.1946 in Kraft trat
* Quelle: * VOBI. f. Bln 1946 S. 294
Die Spaltung Groß-Berlins durch die Kommunisten im Jahre 1948, bestand bis zum 09.11.1989 und war das Ende Groß-Berlins ebenso, wie das Ende der Mauer, deren Ende ich im mir durch die USA mit Wirkung zum 08.05.1985 gewollt und genehmigt im Amte des durch die USA gemäß dem Artikel IV der berlinstatusrechtlich fortgeltenden SHAEF-Proklamation Nr. 1 vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1) dienstverpflichtet Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich zur Handlungsfähigkeit der Reichsorgane Reichspräsident, Reichskanzler, Präsident des Reichsgerichts und aller übrigen Reichsorgane und des seit dem 08.05.1985handlungsfähigen Reichsorgans Reichsministerium für Transport-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrswesen auf Veranlassung der USA auf der Tagung der Gesellschaft für Deutschlandpolitik am 15.11.1987 im Reichstag in Berlin öffentlich mitzuteilen hatte, da mit derTeilung Groß-Berlins in die 12 Verwaltungsbezirke der Westsektoren und den 8 Verwaltungsbezirken des Ostsektors auch die Spaltung West- und Mitteldeutschlands durch die Kommunisten vollzogen worden war, die es durch die Handlungsfähigkeit der Reichsorgane, der Handlungsfähigkeit der Organe des seit dem 25.05.1987 Reichslandes Freistaat Preußen als Rechtsnachfolgerin der durch Artikel1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 46 (Amtsbl. Kontrollrat Deutschl. S. 261) durch den Alliierten Kontrollrat für Deutschland am 25.02.1947vollständig aufgelösten Republik Preußen als Staat und der Handlungsfähigkeit der Organe der zugleich preußischen Provinz und Stadtgemeinde Berlin mit Wirkung zum 09.11.1989, zu beenden galt.
Durch die mit einem deutscherseits unanfechtbaren Urteil des Sozialgerichts in Berlin vom 19.05.1992 festgestellten Existenz und Handlungsfähigkeit der Reichsorgane mit Wirkung zum 08.05.1985 seitens des durch die USA gewollt und genehmigt Kommissarischen Reichspräsident, dem Kommissarischen Präsidium des Reichstags, des Kommissarischen Vorstands des Reichsrats, der Kommissarischen Reichsregierung und des Kommissarischen Reichsgerichts, der Landesorgane des Reichslandes Freistaat Preußen mit Wirkung zum 25.02.1987 seitens des durch die USA gewollt und genehmigt Kommissarischen Landtagspräsident, des Kommissarischen Staatsrats, der Kommissarischen Regierung für das Reichsland Freistaat Preußen und des Kommissarischen Oberverwaltungsgerichts, der Provinzial-, Gemeinde- und
Kommunalen Gebietskörperschaftsorgane der zugleich preußischen Provinz und Stadtgemeinde Berlin und des preußischen Kommunalverbands Gebietskörperschaft von Groß-Berlin mit Wirkung zum 09.11.1989 seitens des durch die USA gewollt und genehmigt Kommissarischen Oberpräsidium für die Provinz und Stadtgemeinde Berlin, des
Kommissarischen Provinziairats und dem Kommissarischen Vorstand des Magistrats von Groß-Berlin gemäß der füralle Staatsbürger und Staatsbeamte des Deutschen Reichs und diesen berlinstatusrechtlich gleichgestellten Landesangehörigen und Landesbeamten der Reichsländer und Provinzialangehörigen und Provinzialbeamten der Provinzen in Deutschland und Kommunalangehörigen und Kommunalbeamten der Kommunen in Deutschland fortgeltenden Berlin Kommandatura Letter (67) 10 vom 24.05.1967 (NJW 1967 S. 1742) berlinstatusrechtlich und gesetzlich sachlich unzuständigen und rechtlichunzulässigenBundesverfassungsgerichts, gaben den Viermächten die völker- und menschenrechtliche und -gesetzliche Möglichkeit zu einem von DDR und Bundesdeutschen unanfechtbaren Rechtsakt. Der völker-,reichsstaats-, reichsländer-, provinzialverfasungsrechtliche und -gesetzlich Rechtsakt am 17.07.1990 in Paris erfolgte durch den sowjetischen Außenminister Eduard Schewardnadse gegen den Willen der Deutschen Demokratischen Republik, indem der sowjetische Außenminister die durch die USA nicht
anerkannte DDR-Verfassung und DDR-Staatsbiirgerschaft mit Wirkung zum 18.07.1990 – 00.00 Uhr MESZ aufhob und der amerikanische Außenminister James Baker III von den den USA mit dem Genehmigungsschreiben vom 12.05.1949 (VOBl. Brit. Zone S. 416) obliegenden Vorbehaltsrechten machte gegen den Willen der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch und strich die Präambel und den Artikel 23 des besatzungsrechtlichen Mittels der Westmächte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 18.07.1990 – 00.00 Uhr MESZ. Gemäß der zuvor erwähnten Sachverhalte und völker-, reichsstaats-, reichsländer-, provinzialverfassungsrechtlicheri und -gesetzlichen Tatbestände, hat das Sozialgericht in Berlin am 22.09.1993 zum Aktenzeichen S 72 Kr 433/93 für alle Staatsbürger des Deutschen Reichs, die vorn Recht und Gesetz des gemäß Artikel1 des berlinstatusrechtlichfortgeltenden SHAEF-Gesetzes Nr. 1 der USA vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 3) her des in der Fassung vom 30.01.1933
fortgeltenden und durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß der völkerrechtlich -gesetzlichen Bestimmungen derfortgeltenden Texte der Bonner Verträge vom 31.03.1955 (BGBl. II S. 303 ff) unveränderbaren Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. 07. 1913 (RGBl. S.853),keine Bürger der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin sind, sondern eben Staatsbürger des Deutschen Reiches, da mitdeutscherseits unanfechtbaren Gerichtsbescheid festgestellt, das fürdiesen Personenkreis unter anderem der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBI. II S. 889, 891), von Anbeginn ungültig und nicht durchsetzbar ist, da durch den Rechtsakt der Westmächte am 17.07.1990 in Paris mit der Streichung der Präambel und des Artikels 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum18.07.1990, das besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 18.07.1990 ohne Geltungsbereich, de jure vollständig erloschen und damit der Einigungsvertrag, erst am 31.08.1990 abgeschlossen, ebenso wie das Grundgesetz nicht durchsetzbar ist und ein “Zwei plus Vier Vertrag” (Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September
1990),ausschließlich in der krankhaften Wahnvorstellung lebender Bundesdeutscher Politiker und Juristen
existiert, die seit 1955 den völker- und menschenrechtswidrigen Alleinvertreiungsanspruch praktizieren und das Rechtsmittel den richtigen Namen Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland trägt, der am 12.09.1990 in Moskau durch die Viermächte abgeschlossen wurde und den die beiden deutschen Seiten ausschließlich zur Kenntnis zu nehmen hatten durch Unterzeichnung der Kenntnisnahme, da zur Auflösung der Bundesrepublik Deutschland mit allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem LandBerlin zum Zwecke der erst mit der erfolgen werdenden Wiedervereinigung Deutschlands mit der auf Veranlassung der USA kommenden Proklamation Berlins zu Groß-Berlin durch die Vereinten Nationen, mit der Unterzeichnung der Kenntnisnahme vom Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, der weder für Staatsbürger noch für Staatsbeamte des Deutschen Reichs oder denen gleichgestellte Länderbeamte der Reichsländer u.s.w. Anwendung findet, der Auflösung
derBundesrepublik Deutschland zu einem durch die USA zu bestimmenden Termin zugestimmt haben. Mit der BK/O (50) 75 vom 29.08.1950 der Alliierten Kommandantur der Westmächte, trat am 01.09.1950 die zu den rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen der BK/O (50) 75 geltenden Bestimmungen gehörende Verfassung des Landes Berlin am 01.09.1950 in Kraft, die durch die Suspendierung dieser BK/O durch den Rechtsakt der Westmächte am 02.10.1990 in Berlin mit Wirkung zum 03.10.1990 – 00.00 Uhr MESZ außer Kraft trat und mit der Außerkraftsetzung, Rechtsvorschriften und Gesetze des Landes Berlin am 03. 10. 1990 – 00.00 Uhr MEZ ebensovollständig erloschen sind, wie auch das Berliner landesverfassungsrechtliche Gesetz über die Parteien, weswegen auch die ohne verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlage erfolgten Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zum Senat des Landes Berlin, seit dem 03. 10. 1990 von Anbeginn ebenso ungültig und nicht durchsetzbar sind, wie die Verfassung des Landes Berlin vom 23. 11. 1995,
*w ider die völker-, reichsstaats-, reichsländer- und provinzialverfassungsrechtlich und -gesetzlichen Bestimmungen des für alle Staatsbürger und Staatsbeamte des Deutschen Reichs, Landesbeamte der Reichsländer, Provinzialbeamte der Reichsländer und Kommunalbeamte der Reichsländer zwingend anzuwendenden Übereinkomnmens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBI. II S. 1274).
** Der zuvorerwähnte Personenkreis stehtgrundgesetzlich nach § 3Absatz 1Satz 1 des FGG allgemeinrechtlich und -gesetzlich, § 15 Absatz 1 Satz 1 derZPO zivilrechtlich und -gesetzlich, §11 Absatz 1 Satz 1 der StPO strafprozeßrechtlich und -gesetzlich § 20 Absatz 2 des GVG gerichtsverfassungsgesetzlich, Artikel 50 des EGBGB bürgerrechtlich und -gesetzlich, dem Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland als Angehörige eines in der Bundesrepublik Deutschland fremden Staates Deutsches Reich exterritorial gegenüber. Dem Beauftragten des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland Otto Graf Lambsdorff, wurde von seiten des US-Sonderbotschafters für Holocaust-Fragen, J. D. Bindenagel,
Quelle:* Mit der Suspendierung der BK/O (50) 75 am 02. 10. 1990 durch die Westmächte in Berlin, ist die Verfassung
des Landes Berlin vom 01. 09. 1950 am 03.10.1990 erloschen und konnte ohne Geltung der Verfassung vom 01.09.1950 am 23.11.1995 keine neue Verfassung inkraft treten. **Das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 bestimmtin Artikel 2 und 4 den vollständigen Fortbestand des durch die Staatsbürgermittelbar und durch die Staatsbeamten des Deutschen Reichs unmittelbar zu vertretenden völker-, reichsstaats-, reichsländer- und reichsprovinzialverfassungsrechtlich und -gesetzlich Besonderen Status von Berlinklar gemacht, daß es eine Rechtssicherheit für die Deutsche Wirtschaft nicht gibt und der Status Quo, welcher der völker-, reichsstaats-, reichsländer-, preußisch provinzialverfassungsrechtliche und -gesetzlich Besondere Status von Berlin ist und nicht dasRecht undGesetz der Bundesrepublik Deutschland auf der RechtsgrundlagedesGrundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,fortbesteht. * Daß die Siegermacht USA dieVölkerrechtsbriiche und Verbrechen wider die Menschlichkeitder BundesrepublikDeutschland nicht mehr hinnehmen wird, stellt die Los Angeles Times in einem Artikel des Herrn William Pfaff vom 27.03.2000 unter der Überschrift>Deutschlands spezielle Beziehung zu den USA endet schlimm< fest.**
Da, wie der offensichtlich in krankhafter Wahnvorstellung lebende HerrJustizminister des völker-, reichsstaats- und reichslandesrechtswidrigen Bundeslandes Brandenburg in einem Artikel der Berliner Morgenpost vom 13. Mai 2000 feststellt, die Bundesrepublik Deutschlandvollständig souveränsei, stellt sich die Tatsache, daß
die Bundesrepublik Deutschland gemäß Punkt6 der Präambel zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom25. 09. 1990 Berlin betreffend weiterhin überkeineSouveränität verfügt, wie auch der US Hochkommissar in Deutschland und US Botschafter in Berlin, Herr John C. Kornblumbestätigt, anders dar, da die USA von ihrenfortbestehenden Vorbehaltsrechten mit der Entsendung von 700 US Soldaten der 22.Fernmeldebrigade mit 300 schweren Fahrzeugen in das Gebiet von Südthüringen in der Zeit vom 27.05.2000 bis zum 12.06.2000 Gebrauch machen.
Quelle:* Siehe Welt am Sonntag vom 26. 03. 2000. **Siehe Los Angeles Tmes vom 27.03. 2000 und Pressemitteilung129/1/05/00 vom 03.05.2000 des Presseamtes der Kommissarischen Reichsregierung.
Siehe Berliner Morgenpost vom 13. Mai2000. Siehe das Magazin Der Spiegel Nr. 471999. Siehe Thüringer Allgemeine vom 19. Mai2000 Groß-Berlin, den 29. Mai 2000 Generalbevollmächtigter für das Deutsche Reich Wolfgang Gerhard Günter Ebel.