
Nach altem Völkerrecht muß die oberste Regierungsgewalt in einem Staat immer von der Hauptstadt ausgehen. Das heißt, das, was im Lande gelten soll, muß in der Hauptstadt in Kraft gesetzt worden sein.
Dies sehen wir an den gegenwärtigen Kriegen in denen die U.S.A. immer als erstes die Hauptstadt eines Staates besetzen, und hiernach von dort aus das übrige Land mit juristischen und gegebenenfalls militärischen Mitteln regieren (Saigon l Republik Vietnam 1965; Bagdad / Republik
Irak 2003 u.s.w.).
Deshalb haben die Alliierten bereits vor der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um gemeinsam von der Hauptstadt Berlin aus, auch das übrige Deutschland in Gestalt des Besatzungsrechtes zu regieren.
Es sollte schließlich keine Besatzungsmacht das Recht haben, alleine über die Reichshauptstadt zu herrschen, weil sie damit die Herrschaft über das gesamte Territorium des Deutschen Reichs hätte völkerrechtlich geltend machen können.
Folglich wurde gemäß dem Londoner Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12.09.1944 das Berliner Gebiet der gemeinsamen Besatzungshoheit der künftigen Besatzungsmächte unterworfen.
Und im Londoner Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland vom 14.11.1944 verfügten die Siegermächte in Artikel 3, daß Groß-Berlin von den Alliierten gesondert zum übrigen Gebiet des Deutschen Reiches verwaltet wird, daß Berlin also einen Sonderstatus erhalten wird.
Im „Genehmigungsschreiben“ zum „Grundgesetz“ haben die Alliierten folgerichtig unter Punkt 3
folgenden Vorbehalt gemacht:
„daß Berlin nicht von der Bundesregierung regiert werden kann
(vgl. Genehmigungsschreiben der Militärgouvemeure zum Grundgesetz in der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Scholz-Wiegand 416, Frankfurt am Main, den 12.05.1949).
Auch in späteren Verfügungen haben die drei westlichen Besatzungsmächte den Sonderstatus von Berlin immer wieder bekräftigt.
Im vormals ausgearbeiteten Text für die Verfassung von Berlin Artikel 1 Absatz 2 sollte es zunächst heißen: ‚
„Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland“
und Artikel 1 Absatz 3 „Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.“
Diese beiden Absätze wurden im Genehmigungsschreiben für die Verfassung von Berlin vom 29.08.1950, durch die westlichen Besatzungsmächte jedoch „zurückgestellt“ in dem sie im Punkt 2b verfügten:
„Absätze 2 und 3 der Verfassung von Berlin werden zurückgestellt.“
(vgl. BK/O (50) 75 vom 29.08.1950)
Folgerichtig heißt es im Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin an den regierenden Bürgermeister von Berlin vom 08.10.1951: SHAEF_Berlin-1 Herunterladen
Punkt 1 (a) „das Abgeordnetenhaus von Berlin darf Bundesgesetze mit Hilfe eines Mantelgesetzes, das die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes in Berlin für gültig erklärt, übernehmen…“
(e) „das Mantelgesetz muß festlegen, daß alle Hinweise in den Bundesgesetzen, Verordnungen und Bestimmungen auf irgendeine Bundesstelle oder Bundesbehörde als Hinweis auf die zuständige Berliner
Stelle oder Behörde ausgelegt werden sollen. „
Punkt 2
Diese Auslegung berührt Absatz 1 und 2 (a) und (b) der Anordnung BK/O (50) 75 in keiner Weise. Solange Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Berliner Verfassung zurückgestellt sind, kann Berlin nicht als ein Land
der Bundesrepublik Deutschland betrachtet werden – (vgl. BK/O (51) 56 vorn 08.10.1951 – Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin an den regierenden Bürgermeister von Berlin, betreffend die Übernahme von Bundesrecht).
Über 20 Jahre später bekräftigten die Besatzungsmächte im Viermächte-Abkommen über Berlin Art. II B am 03.09.1971 diese Position:
„…Die Regierungen der französischen Republik, des vereinigten Königreichs und der U.S.A. erklären, daß die Westsektoren Berlins kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden. „
Hieraus folgt: Auch im Jahre 1972 hatte Berlin seinen Sonderstatus und durfte nicht von der BRD regiert werden. In Berlin gab es daher bis 1990 keine „Bundespersonalausweise“, sondern sogenannte „Behelfsmäßige Personalausweise“. Berliner wurden aus diesen Gründen auch nicht zur
„BUNDESWEHR“ eingezogen.
Aber auch nach den „Wende-Ereignissen“ von 1990 ist Berlin kein Teil der BRD!
Man beachte die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 08.06.1990:
Die Haltung der Alliierten, „daß die Westsektoren Berlins wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden, bleibt unverändert“.
(Vgl. BGBI. Teil/ 1990 Seite 1068) Bgbl190s1068_31960 Herunterladen
Auch im sogenannten „Einigungsvertrag“ wird diesem Umstand Rechnung getragen indem es dort heißt:
Artikel 1
„Länder“
( 1) „Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland.“
(2) „Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Wie man beim genauen Lesen feststellen kann, wird in diesen Sätzen mit keinem einzigen Wort gesagt, daß Berlin ein Land der „BRD“ wird!
Im Artikel 2 findet sich dann der Satz:
(2) „Hauptstadt Deutschlands ist Berlin.“
(BGBI. 1990, Teil //, Seite 385, 890 vom 23.09.1990)
ln diesem Satz wird lediglich die völkerrechtliche Tatsache festgestellt, daß Berlin die Hauptstadt des
Deutschen Reiches ist (in den Grenzen vom 31.12.1937 – gemäß SHAEF-Gesetz Nr.52 Artikel VII Absatz e) – das ist alles.
Hätte man ausdrücken wollen, daß Berlin ein Bundesland und Hauptstadt
der BRD wird, müßte das dort genau so stehen. Dies ist jedoch eben nicht so formuliert worden.
Folgerichtig hat Berlin den „Einigungsvertrag“ auch nicht unterschrieben, aus gutem Grund!
Berlin hat weiterhin seinen Sonderstatus. Und solange die Hauptstadt eines Reiches als besetzt gilt, solange gilt das ganze Land als besetzt.
Die Tatsache, daß sich Berlin als Gebietskörperschaft nicht dem Recht der BRD unterordnen kann, (das heißt unter allen Umständen exterritorial zur BRD steht), hätte weitreichende Konsequenzen, sofern die BRD ein Staat wäre. EinigVtr Herunterladen
Ein Staat kann nur von der Hauptstadt aus regiert werden und unter keinen Umständen von einem Territorium, welches nicht zu diesem Staatsgebiet gehört, welches also zu diesem Staat exterritorial
steht. Und Berlin steht zur „Bundesrepublik Deutschland“ schon immer exterritorial, weil die drei westlichen Besatzungsmächte dies so wollten und bis heute immer noch so wollen.
Die BRD ist jedoch nur eine Kolonialverwaltung in Form einer Firma. Einen Staat kann man nur von der Hauptstadt aus regieren. Eine Firma kann man jedoch von überall aus leiten. Wo die AGB’s der Firma BRD fabriziert werden, und wo die Geschäftsführung ihren Sitz hat, ist hierfür schließlich bedeutungslos.
Selbst wenn die BRD jemals wieder in eine Gebietskörperschaft umgewandelt werden sollte, könnte Berlin nach den Regeln des BRD Systems nicht die Hauptstadt einer wie auch immer gearteten BRD sein.
Fazit:
Berlin ist kein territorialer Bestandteil der BRD und darf weiterhin nicht von ihr regiert werden. Der Sonderstatus von Berlin wurde von den Besatzungsmächten immer wieder bekräftigt.
Rechtliche Grundlagen hierfür sind:
das Londoner Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß Berlin vom 12.09.1944, das Londoner Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland vom 14.11.1944, Artikel 3 das „Genehmigungsschreiben“ zum „Grundgesetz“ vom 12.05.1949, Punkt 3,
das Genehmigungsschreiben für die Verfassung von Berlin vom 29.08.1950, Punkt 2b das Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin an den Regierenden Bürgermeister von Berlin vom 08.10.1951, Punkt 1(a) und (e) sowie Punkt 2 das Viermächte-Abkommen über Berlin am 03.09.1971, Art. II B: die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 08.06.1990
das Fehlen Berlins als Beitrittsland im „Einigungsvertrag“ von 1990.
Bis heute gibt es kein Dokument, welches belegt, daß Berlin überhaupt Bestandteil, geschweige denn Hauptstadt, einer BRD sei. Wenn auch die Drei-Elemente-Lehre das Vorhandensein einer definierten Hauptstadt für einen Staat nicht explizit vorschreibt, ist festzustellen, daß die BRD keine Hauptstadt hat.
Schlußfolgerungen.
Wie dargelegt wurde, erfüllt die BRD keines der drei völkerrechtlich notwendigen Kriterien für einen Staat. Sie hat weder ein Staatsvolk noch ein Staatsgebiet noch eine Staatsgewalt.
Unabhängig von den völkerrechtlich verbindlichen Kriterien der Drei-Elemente-Lehre hat die BRD keine Hauptstadt und auch keine Verfassung.
Die BRD ist somit lediglich eine von den Besatzungsmächten installierte Kolonialverwaltung in Deutschland. Ihre Funktion ist es, die Interessen der Besatzungsmächte gegenüber den deutschen Völkern durchzusetzen. Ein Staat ist die BRD zu keiner Zeit gewesen.
Die BRD hat weder eine verfassungsrechtliche noch sonstige staatsrechtliche oder völkerrechtliche Legitimation!