Der Gelbe Brief

Die illegale Zustellung!

Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn31 muss ein zustellendes Schriftstück Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt  werden müssen.

Die Deutsche Post AG erfüllt dies Voraussetzung nicht.

Art. 103 Abs. 1
Der Tatbestand „Anspruch.  auf rechtliches. Gehör“ reiche Rechtsprechung entwickelt, deren dogmatische Grundstrukturen im wesentlichen feststehen.

2. Recht auf Information
30 Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Berechtigten bestimmte Informationen über das gerichtliche Verfahren erhalten.

Ladung und Zustellung
31 Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren.
Es wird durch die prozessrechtlichen Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn den empfangsberechtigten Beteiligten ein zu zustellendes Schriftstück persönlich übergeben wird. Bei prozessunfähigen Beteiligten wird dem rechtlichen Gehör mit der Zustellung an die gesetzlichen Vertreter genügt. Erfolgt die Bekanntgabe eines mitteilungsbedürftigen Umstandes nicht persönlich, muss das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig sicherstellen. Hierfür stellen die Prozessordnungen formalisierte Bekanntgabeverfahren zur Verfügung.

Die Ersatzzustellung ( §§ 181 ff. ZPO, §37 stopp, § 56 Abs. 2 VwGO iVm     §§ 3  Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung ( §§ 203 ff. ZPO,   § 40 stopp, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.

Die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist.

Diese ist etwa dann der Fall, wenn auf Grund der Vielzahl der Adressaten anders keine Bestandskraft erreicht werden kann uns es sich bei den betroffenen Personen um ein vorinformiertes und aufmerksames Publikum handelt.
Daraus folgt:
Selbst die Ersatzzustellung nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO etc. pp. ist nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig.
Einschreiben sind rechtlich wertlos!

Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung.

Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.

Was also tun ?

Ist vielleicht das Einwurf Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde.

Wichtiger:

Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen.

So dachten zumindest die meisten Anwälte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist.

Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“