BRD Funktionsträger, benötigen Erlaubnis des SHAEF Gesetzgebers.
Mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007, werden im Artikel 4, Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts, wesentliche Teile des Besatzungsrechts wieder vollständig hergestellt.
Letzteres hatte zur Folge, daß gemäß der
- SHAEF Proklamation Nr. 1 Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHAEF
- Gesetz Nr. 1 Artikel II, Punkt 3b und SHAEF Gesetz Nr. 2
- Artikel I Punkt la,
- Artikel III Punkt 5,
- Artikel IV Punkt 7,
- Artikel V Punkt 8 und 9
alle mit hoheitlichen Aufgaben befaßte Organe für ihre Tätigkeit ausdrücklich der Genehmigung und Autorisation durch den SHAEF Gesetzgeber bedürfen, ansonsten wirken sie illegal.
Bitte weisen Sie mir freundlicherweise ihre Legitimation der Alliierten nach, die Sie berechtigt, sogenanntes Bundesrecht mir gegenüber zur Anwendung zu bringen.
Formwahrung.
Ich gehe deshalb davon aus, daß Sie das Fehlen der Rechtsgrundlage Ihrer Forderungen einsehen und Ihre Anschreiben in obiger Angelegenheit einstellen werden.
Im Falle einer Weiterverfolgung durch Sie bestehe ich auf der Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit richterlicher Unterschrift durch einen gesetzlichen Richter / eine gesetzliche Richterin. Sofern diese von Ihnen nicht beigebracht werden kann, muß ich davon ausgehen, daß Sie ohne gesetzliche Grundlage, das heißt aus privaten, beziehungsweise persönlichen Motiven, sozusagen auf eigene Rechnung, handeln.
Somit wären Sie für die Konsequenzen Ihres Handelns persönlich haftbar zu machen.
Rechtliche Bewertung:
Die von Ihnen angedrohte Erzwingungshaft erfüllt den Tatbestand der Nötigung, bei Anstiftung den Tatbestand der Geiselnahme und bei Einziehung von Geldern den Tatbestand der Plünderung im besetzten Gebiet.
Klärung der Haftung Klarstellung/ keine Staatshaftung.
Allgemein gilt der Grundsatz, daß Bedienstete der Firma BRD sich über ihren Rechtsstand eigenverantwortlich selbst Klarheit verschaffen müssen. Bekanntermaßen gibt es keine Staatshaftung im Besatzungsgebiet, da die BRD kein Staat ist. Folgerichtig heißt es im §63 Satz 1 des sogenannten Bundesbeamtengesetzes
§63 (1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Zudem besteht Remonstrationspflicht, wenn gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen Bedenken bestehen.
2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.
Dies gilt nicht,
wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
• Rechtsbeugung (§339 StGB)
• Umdeutung von Unrecht zu Recht (§138 ZPO)
• Nötigung im Amt (§240 StGB).
Jeder Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzwidrigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter.
§25 StGB.
Klarstellung.
Strafrechtliche Verfolgung.
Sofern Sie den Inhalt dieses Schreibens ignorieren sollten, beziehungsweise nicht von Ihrem illegalen Handeln abzubringen sind, erfolgen unmittelbar die entsprechenden Strafanträge beim IStGH, auf Grundlage der Römischen Statuten vom 04.11.1950.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4,6,7,12 und 13.
Ich fordere Sie deshalb vorsorglich auf, mir Ihre Haftpflichtversicherung mit Policennummer und Deckungssummen, sowie Ihre ladungsfähige Anschrift zu übermitteln.