Welche Staatsangehörigkeit haben wir?

Nov 9, 2021 Deutsches Reich

In der vorliegenden Abhandlung werden häufig historische Zusammenhänge erörtert. Es ist dabei unvermeidlich, daß der Begriff Deutsches Reich verwendet wird. Vielfach wird aus Unkenntnis das Deutsche Reich und das sogenannte „Dritte Reich“ gleichgesetzt. Hier gilt es jedoch zu differenzieren! Das Deutsche Reich und das sogenannte „Dritte Reich“ sind zwei Dinge, die unter gar keinen Umständen gleichgesetzt werden können.

Der Begriff Deutsches Reich ist die völkerrechtlich korrekte Bezeichnung für einen Staat – weiter nichts. Der Begriff „Drittes Reich“ ist demgegenüber kein völkerrechtlicher Begriff, er ist eher als Bezeichnung aus dem Polit-Jargon anzusehen und bezeichnet die Zeit des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und der nationalsozialistischen Gesetzgebung in der Zeit von 1933 bis 1945. Das sogenannte „Dritte Reich“ hatte zudem keine staatsrechtliche Grundlage, es basierte auf der rechtswidrigen Außerkraftsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung des Deutschen Reiches. Somit verhalten sich Deutsches Reich und sogenanntes „Drittes Reich“ zueinander wie Feuer und Wasser. Letztlich haben sie nichts miteinander zu tun! Das Deutsche Reich, gibt es bereits seit vielen Jahrhunderten (auch wenn es früher zeitweise anders genannt wurde, beispielsweise „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation“ etc.). Das sogenannte „Dritte Reich“ bestand lediglich zwölf Jahre.

Die nationalsozialistische Gesetzgebung des sogenannten „Dritten Reiches“ wurde von den Alliierten Siegermächten des zweiten Weltkrieges auf der Potsdamer Konferenz sowie im SHAEF-Gesetz Nr. 1 aufgehoben. Der Staat Deutsches Reich wurde demgegenüber von den Alliierten Besatzungsmächten durch die Verhaftung der letzten Regierung am 23.05.1945 lediglich handlungsunfähig gestellt. Es wird von den „BRD“-Machthabern wiederholt versucht, das Deutsche Reich und das sogenannte „Dritte Reich“ gleichzusetzen, um eine Entfremdung beziehungsweise negative Emotionen gegenüber der völkerrechtlich korrekten Bezeichnung Deutsches Reich zu bewirken.

Für das Verständnis des Themas ist ferner von Bedeutung, daß die Hauptsiegermacht des zweiten Weltkrieges, die USA, in ihrer Sieger-Rechtssetzung im Jahre 1944, einen völkerrechtlich neuen Begriff eingeführt hat, den es bis dahin nicht gab. Um die Deutschen von ihrem Staat, dem Deutschen Reich, zu entfremden, haben sie den Begriff „Deutschland“ eingeführt. Dieser Begriff war zuvor lediglich ein geographischer Begriff. Um zu einem völkerrechtlichen Begriff zu werden, mußte er zunächst definiert werden. In den entsprechenden Siegerrechtsregelungen im Rahmen der SHAEF- Gesetzgebung tun die USA dies auch: Zitat: „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat. (vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII „Begriffsbestimmungen“ Absatz (e)“)

Dies bedeutet, wann immer der Begriff „Deutschland“ in völkerrechtlichen Zusammenhängen verwendet wird, ist das Gebiet des Deutschen Reiches vom 31.12.1937 gemeint, und zwar genau deshalb, weil die alliierten Siegermächte dies so wollten und noch immer so wollen. Bis heute haben sie für diesen Begriff keine neue Definition ersonnen.

Das Völkerrecht, insbesondere das Kriegsvölkerrecht in Gestalt der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention, sieht im Falle einer militärischen Niederlage das Verschwinden des unterlegenen Staates definitiv nicht vor. Es hat schließlich in der Geschichte schon sehr viele Kriege gegeben, wenn die jeweils unterlegenen Staaten hierdurch verschwunden wären, gäbe es auf der Welt nur noch eine Hand voll Staaten. Das Verschwinden eines Staates wäre nur möglich, wenn das Staatsgebiet vollständig annektiert (von den Siegerstaaten einverleibt) würde, oder das gesamte Staatsvolk bis auf den letzten einzelnen Staatsbürger verschleppt oder umgebracht würde.

Bereits im Londoner Protokoll vom 12.09.1944 wurde von den Siegermächten des zweiten Weltkrieges festgelegt, daß Deutschland nicht annektiert und nicht ausgelöscht wird, sondern lediglich innerhalb seiner Grenzen vom 31.12.1937 in Besatzungszonen eingeteilt, und ein besonderes Berliner Gebiet geschaffen werde. (vgl. Londoner Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12.09.1944, letzte Fassung vom 13.08.1945) Auch in der „Berliner Erklärung vom 05.06.1945“ wurde klargestellt, daß die künftigen Besatzungsmächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernehmen, es jedoch nicht annektieren werden, und daß eventuelle Grenzänderungen in einer späteren Friedensregelung festzulegen seien.

Zitat: „Die Regierungen übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland .Die Übernahme …..bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands. Die Regierungen werden später die Grenzen Deutschlands festlegen.“

(„Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 05.06.1945), in: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7-9 sowie documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1945/niederlage-deutschlands_erkl.html.

Im Weiteren wurde in der Potsdamer Konferenz vom 17.07.1945 bis zum 25.07.1945 bestätigt, daß eventuelle Grenzänderungen des Deutschen Reiches einer Friedensregelung mit dem Deutschen Reich vorbehalten bleiben. Die Gebiete des Deutschen Reiches, welche östlich der Oder-Neiße-Linie liegen, wie beispielsweise Ostpreußen, Großteile Pommerns und Schlesiens wurden unter polnische und sowjetische Verwaltung gestellt, blieben jedoch völkerrechtlich Teile des deutschen Reiches:

Zitat: „Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zur Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die deutschen Gebiete östlich der Linie unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen….. “ (vgl. Potsdamer Protokoll vom 02.08.1945).

Besatzungszonen der Alliirten.

Beispielsweise konnte weder die „Regierung“ Brandt 1970, noch die „Regierung“ Kohl 1990 Gebiete des Deutschen Reiches an Polen abtreten, sondern nur die Potsdamer Protokolle vom 02.08.1945 bestätigen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß eine Grenzbestätigung keine Gebietsabtretung darstellt. Folgerichtig stellte die „Regierung“ Brandt 1970 klar, daß sie ausschließlich im Namen der BRD handeln kann (und eben nicht im Namen des Deutschen Reiches oder für das Deutsche Reich.

Zitat:

„Im Laufe der Verhandlungen, die zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen geführt worden sind, ist von der Bundesregierung klargestellt worden, daß der Vertrag die Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen Republik, des Vereinigten Königreiches der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten nicht berührt, und nicht berühren kann. Die Bundesregierung hat ferner darauf hingewiesen, daß sie nur im Namen der Bundesrepublik Deutschland handeln kann.“

(vgl. Warschauer Vertrag vom 07.12.197) sowie (Verbalnote des Bundesdeutschen Botschafters in Bonn vom 19.11.1970

Ebenfalls folgerichtig hat das sogenannte „Bundesverfassungsgericht“ auch im Jahre 1992, in dem das „Gericht“ über den Inhalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages der „Regierung“ Kohl zu befinden hatte, klargestellt, es sei

Zitat:

„nur der reine Wortlaut des Vertrages maßgebend, irgendwelche Gebietsabtretungen dürften nicht hineininterpretiert werden.“ (vgl. Grenzbestätigungsvertrag vom 14.11.1990 sowie BVGU 2 BvR 1613/91)

Bereits wenige Jahre zuvor hat das sogenannte „Bundesverfassungsgericht“ Folgendes klargestellt: Zitat: „Das Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Verfassung der DDR änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsunterganges “ (vgl. BVGU 2 BvR 373/83

Schließlich wurde bereits in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1973 des sogenannten „Bundesverfassungsgerichtes“ folgende Ausführungen gemacht:

Zitat:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“ (vgl. BVGU 2 BvF 1/73).

Präziser kann man es nicht formulieren. Dieser Satz steht deshalb für sich selbst. Dabei gibt es Juristen im „BRD“-System, die behaupten, die „BRD“ sei „identisch“ mit dem Deutschen Reich. Auch hierbei handelt es sich nicht nur um völligen Unsinn, sondern noch dazu um eine dreiste Lüge. Wenn die „BRD“ mit dem Deutschen Reich „identisch“ wäre, hätte sie logischerweise auch die Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches. Die „BRD“ wäre dann logischerweise Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Aber genau dies ist in sämtlichen internationalen Gerichtsurteilen wie auch in sämtlichen Gerichtsurteilen des BRD-Systems, insbesondere in sämtlichen Urteilen des sogenannten „Bundesverfassungsgerichtes“ immer wieder ausgeschlossen worden.

Somit kann die sogenannte „BRD“ unter keinen Umständen als mit dem Deutschen Reich „identisch“ angesehen oder bezeichnet werden! Nun ergibt sich die Frage, wenn es einen Staat namens „Deutsches Reich“ mit einem definierten, und international anerkannten Territorium gibt, gibt es dann auch ein Staatsvolk, also Menschen, die die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches besitzen?

Daß die „BRD“ als fremdbestimmtes Verwaltungskonstrukt keine eigene Staatsangehörigkeit vergeben kann, wurde bereits umfassend dargelegt. In den Regelungen der BRD wird in Artikel 116 „Grundgesetz“ sowie im „Staatsangehörigkeitsgesetz“ für „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes“ eindeutig die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches beschrieben, mit Bezugnahme auf die Grenzen vom 31.12.1937.

Fazit:

Wir Deutschen sind Staatsbürger des Deutschen Reiches! Es gibt keine „Bundes“-„Bürger“!

Das Deutsche Reich erfüllt also derzeit zwei der drei völkerrechtlich notwendigen Merkmale eines Staates nach der Drei-Elemente-Lehre. Es hat ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk. Es ist lediglich nicht handlungsfähig, kann also gegenwärtig die Staatsgewalt nicht ausüben.

Somit ist damit das Deutsche Reich jedoch auch gegenwärtig viel mehr Staat, als es die sogenannte BRD je gewesen ist, die keines der drei völkerrechtlich notwendigen Merkmale eines Staates (der Drei-Elemente-Lehre) erfüllt.

Zur Präzisierung Gemäß Reichs- und Staatangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStaG) ist jeder Deutsche Staatsangehöriger eines Bundesstaates (Bayern, Preußen, etc.) und hat hierüber die Reichsangehörigkeit (mittelbar). Die Menschen in den Kolonien und Schutzgebieten haben demgegenüber die unmittelbare Reichsangehörigkeit.

Zum Thema „Staatsangehörigkeit“ finden sich noch zwei interessante Artikel in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in den Artikeln 15 und 20: AEM Artikel 15:

Zitat: (1) „Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit,“ (2) „Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen, noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.“

AEM Artikel 20: Zitat: „Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.“ (AEM (Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948)) Zu keinem Zeitpunkt wurden die Menschen in diesem Lande gefragt, ob sie ihre Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches in das „DEUTSCH“, einer Vereinigung namens „BRD“ wechseln wollten. Das durch die Verwaltungsorganisation „BRD“ unrechtmäßig verursachte, diesbezügliche Verwirrspiel ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere der beiden genannten Artikel 15 und 20.

Zusammenfassung.

Wir Deutschen sind Staatsbürger des Deutschen Reiches (und des Bundesstaates in dem wir geboren wurden). Es gibt keine „Bundes“-„Bürger“. Obgleich bereits an vorausgegangener Stelle ausgeführt, sei wegen der Bedeutsamkeit an dieser Stelle nochmals betont, daß das Deutsche Reich und das sogenannte „Dritte Reich“ zwei Dinge sind, die nicht gleichgesetzt werden können. Es wird von den Drahtziehern des „BRD“-Systems immer versucht, das Deutsche Reich und das sogenannte „Dritte Reich“ gleichzusetzen, um die Personen, denen die Rechtslage um ihre Staatsbürgerschaft bekannt ist, und dies auch bekunden, als „Rechtsradikale“, „Neonazis“ oder im harmloseren Falle als „Sektierer“ oder ähnliches zu diffamieren.

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