Die Definition für einen Staat wurde von führenden Rechtswissenschaftlern am Ende des 19ten Jahrhunderts entwickelt. Damals gab es neben Staaten noch staatsähnliche Gebilde wie Kolonien oder Schutzgebiete und andere staatsähnliche Gebilde. Um festzulegen, welche Kriterien ein Verwaltungskonstrukt erfüllen muß, um nicht nur als Rechtssubjekt, das heißt, als Träger von Rechten und Pflichten, sondern auch als Staat zu gelten, wurde die Definition für einen Staat geschaffen.
Schließlich machte es ja kaum Sinn, mit staatsähnlichen Konstrukten Verhandlungen zu führen oder Verträge zu schließen, für die sich im Nachhinein herausstellte, daß sie völkerrechtlich ungültig sind, da eine der verhandelnden Seiten vielleicht gar nicht berechtigt war, in eigener Sache zu verhandeln und Verträge abzuschließen. In jener Zeit wurde die „Drei-Elemente-Lehre“ entwickelt, die bis heute die völkerrechtliche Grundlage für die Beurteilung bestehender Staatlichkeit bildet. Von erheblicher Bedeutung ist dabei, daß durch die Konvention von Montevideo vom 26.12.1933 die Drei-Elemente-Lehre zum elementaren Bestandteil des Völkerrechtes geworden ist.
Nach der Drei-Elemente-Lehre müssen folgende drei Merkmale erfüllt sein, um die Existenz eines Staates feststellen zu können: Staatsgewalt, Staatsgebiet, Staatsvolk. (vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1900, sowie Konvention von Montevideo vom 26. Dezember 1933)
Aus den genannten völkerrechtlichen Regelungen ergibt es sich, daß, wenn nur ein einziges der genannten Kriterien nicht erfüllt ist, von einem Staat dementsprechend nicht gesprochen werden kann. Interessanterweise erfüllt die „BRD“ dabei noch nicht einmal ein einziges dieser drei notwendigen Kriterien: