Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat. Vom 11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ect., ect.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
Titel I.
Von den Grundlagen der Gemeindeverfassung.
§ 1. Zu einem Gemeindebezirk (Gemarkung, Feldflur, Bann) gehören alle innerhalb der Grenzen desselben gelegenen Grundstücke.
Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirke angehören oder einen solchen bilden.
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