Kategorie: Gemeinde-Ordnung

Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat. Vom 11. März 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ect., ect.

verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:

Titel I.
Von den Grundlagen der Gemeindeverfassung.

§ 1. Zu einem Gemeindebezirk (Gemarkung, Feldflur, Bann) gehören alle innerhalb der Grenzen desselben gelegenen Grundstücke.

Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirke angehören oder einen solchen bilden.

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